Wechsel der ehrenamtlichen Richter nach Vertagung, Zeugeneinvernahme bei Auslandssachverhalt, Gehörsrüge nach unterbliebener Akteneinsicht
Leitsatz
1. Wird die mündliche Verhandlung nach einer Zeugeneinvernahme vertagt, so ist ein Wechsel der ehrenamtlichen Richter unschädlich, wenn diese im nächsten Termin durch Verlesung der protokollierten Zeugenaussage Kenntnis vom Ergebnis der Beweisaufnahme erlangen.
2. Bei einem Auslandssachverhalt ist ein im Ausland ansässiger Zeuge nicht vom Gericht zu laden, sondern von dem Beteiligten, der die Vernehmung beantragt, zu stellen.
3. Macht ein Beteiligter vom Recht auf Akteneinsicht nicht Gebrauch, kann er später nicht mit Erfolg beanstanden, dass das Gericht das Urteil auf Akten(teile) gestützt hat, die im finanzgerichtlichen Verfahren nicht zur Sprache gekommen sind.