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BFH Beschluss v. - V B 147/16

Gesetze: GG Art 3 Abs 1, FGO § 115 Abs 2 Nr 1, FGO § 116 Abs 3 S 3, EStG 2009 § 32 Abs 4 S 1 Nr 2, EStG 2009 § 32 Abs 6 S 5, EStG 2009 § 66 Abs 2, BGB § 187, BGB § 188

Grundsätzliche Bedeutung; Darlegungsvoraussetzungen bei Geltendmachung einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung

Leitsatz

1. An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es, wenn sich die Antwort auf die streitige Rechtsfrage ohne weiteres aus dem klaren Wortlaut und Sinngehalt des Gesetzes ergibt oder die Rechtsfrage offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das FG getan hat.

2. Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage ist nicht hinreichend dargelegt, wenn ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG geltend gemacht wird, aber eine substantiierte Auseinandersetzung mit den maßgeblichen Vergleichsgruppen und nahe liegenden Gründen für die angegriffene Differenzierung (im Streitfall: Stichtagsregelung) fehlt.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2017:B.180417.VB147.16.0

Fundstelle(n):
BFH/NV 2017 S. 1052 Nr. 8
HFR 2017 S. 732 Nr. 8
QAAAG-47387

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