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Entschädigungen an ehrenamtliche Richter nach §§ 16, 18 JVEG
Einkunftsart und Steuerbefreiung
Das entschieden, dass es sich bei Entschädigungen, die nach §§ 16, 18 Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) an ehrenamtliche Richter (Schöffen) gezahlten werden, um sonstige selbständige Einkünfte im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG handele. Dass bei einem ehrenamtlichen Richter die Absicht, Vergütungen zu erzielen, in den Hintergrund trete, sei dabei unschädlich, da es ausreichend sei, wenn die Gewinnerzielungsabsicht Nebenzweck sei.
§ 24 Nr. 1 Buchstabe a EStG sei nicht einschlägig, da die Vergütungen auch gezahlt würden, wenn keine Einkünfte im Sinne des EStG vorlägen. Es fehle daher an einer Verknüpfung mit einer der 7 Einkunftsarten.
Eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 12 Satz 1 EStG komme nicht in Betracht, da die Vergütungen nicht als Aufwandsentschädigung festgesetzt seien.
Mit , hat der BFH nunmehr in der Sache wie folgt entschieden:
Entschädigungen für Zeitversäumnisse nach § 16 JVEG seien nicht steuerbar, da sie unabhängig von einem Einkommensverlust oder einem sonstigen Nachteil entstünden. Daher handele es sich weder um Entschädigungen für entgangene oder entgehende Einnahmen nach § 24 Nr. 1a EStG noch um einen wirtschaftlichen Leistungsaustausch, der zu Einkünft...