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BGH Beschluss v. - I ZB 41/16

Gesetze: § 91 Abs 1 S 1 ZPO, § 101 Abs 2 S 1 Nr 3 UrhG, § 101 Abs 9 S 1 UrhG

Urheberrechtsverletzung im Internet: Erstattungsfähigkeit der durch die Inanspruchnahme des Internet-Providers wegen Auskunft über die Inhaber von IP-Adressen aufgewandten Rechtsanwaltskosten - Anwaltskosten im Gestattungsverfahren

Leitsatz

Anwaltskosten im Gestattungsverfahren

Die Kosten anwaltlicher Vertretung, die ein Urheberrechtsinhaber im Verfahren nach § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 9 Satz 1 UrhG zur Erlangung der Auskunft über IP-Adressen aufwendet, sind notwendige Kosten der Rechtsverfolgung im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO im nachfolgend gegen eine Person geführten Rechtsstreit, die für eine über eine dieser IP-Adressen begangene Urheberrechtsverletzung verantwortlich ist, soweit die Kosten anteilig auf diese Person entfallen. Dies gilt auch dann, wenn das urheberrechtsberechtigte Unternehmen über eine Rechtsabteilung verfügt und dem Auskunftsverfahren vorgelagerte Ermittlungen selbst ausgeführt hat (Fortführung von , GRUR 2014, 1239 Rn. 10 = WRP 2014, 1468 - Deus ex und Beschluss vom , I ZB 7/14, ZUM-RD 2015, 214 Rn. 9).

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2017:260417BIZB41.16.0

Fundstelle(n):
BB 2017 S. 1474 Nr. 26
NJW 2017 S. 8 Nr. 27
ZIP 2017 S. 1296 Nr. 27
XAAAG-47619

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