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BGH Beschluss v. - XII ZB 337/15

Gesetze: Art 10 Abs 2 BGBEG, § 293 ZPO, § 26 FamFG

Personenstandsverfahren: Ermittlung ausländischen Rechts durch den Tatrichter; Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht

Leitsatz

Der deutsche Tatrichter hat ausländisches Recht (hier: ecuadorianisches Recht in Bezug auf den Ehenamen) im Wege des Freibeweises zu ermitteln. In welcher Weise er sich die notwendigen Kenntnisse verschafft, liegt in seinem pflichtgemäßen Ermessen. Das Rechtsbeschwerdegericht überprüft insoweit nur, ob der Tatrichter sein Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt, insbesondere die sich anbietenden Erkenntnisquellen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls hinreichend ausgeschöpft hat (im Anschluss an Senatsbeschluss vom , XII ZB 177/16 und , NJW 2013, 3656).

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2017:240517BXIIZB337.15.0

Fundstelle(n):
NJW-RR 2017 S. 902 Nr. 15
EAAAG-47621

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