Abwendung der Zwangsvollstreckung aus einem italienischen Titel gegen Sicherheitsleistung: Rechtsmissbräuchlicher Einwand des mangelnden Nachweises der Sicherheitsleistung durch öffentliche Urkunde
Leitsatz
Der gemäß § 20 Abs. 2 AVAG vorgeschriebene Nachweis der Sicherheitsleistung durch öffentliche Urkunde kann ausnahmsweise entbehrlich sein, wenn sich der Einwand des Gläubigers, der Nachweis der Sicherheitsleistung sei nicht durch öffentliche Urkunde geführt, als rechtsmissbräuchlich erweist (§ 242 BGB).
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2017:170517BVIIZB64.15.0
Fundstelle(n): NJW-RR 2017 S. 1342 Nr. 21 WM 2017 S. 1261 Nr. 26 QAAAG-47805