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LSG Baden-Württemberg Urteil v. - L 8 AL 2132/16

Leitsatz

Leitsatz:

Die allgemeine Regelung in § 159 Abs. 2 S. 1 SGB III zum Beginn der Sperrzeit mit dem Tage nach dem sperrzeitbegründenden Ereignis erfährt durch den Sperrzeittatbestand in § 159 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 SGB III dahingehend eine Einschränkung, dass die Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung abweichend hiervon erst bei Eintritt der Beschäftigungslosigkeit beginnt.

Fundstelle(n):
XAAAG-47914

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