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BVerwG Urteil v. - 10 C 1/16

Gesetze: § 242 BGB, § 194 Abs 1 BGB, § 195 BGB, § 49 Abs 3 S 2 VwVfGMV 2014, § 49a Abs 1 S 1 VwVfGMV 2014, § 48 Abs 4 VwVfGMV 2014, § 42a VwVfGMV 2014, § 36 Abs 2 Nr 2 VwVfGMV 2014, § 10 S 2 VwVfGMV 2014, § 49a Abs 3 S 2 VwVfGMV 2014

Zur Verjährung bei Schlussbescheiden über eine Subvention

Leitsatz

1. Die Befugnis einer Zuwendungsbehörde, aufgrund eines vorläufigen Bewilligungsbescheids die endgültige Höhe der Förderung in einem Schlussbescheid festzusetzen, unterliegt als Gestaltungsrecht der Verwaltung nicht der Verjährung.

2. Ihr kann bei Vorliegen besonderer Umstände der Einwand der Verwirkung entgegenstehen. Die Ausübung dieser Befugnis ist ansonsten aus Gründen der Rechtssicherheit nach § 242 BGB erst ausgeschlossen, wenn dreißig Jahre seit Erlass des vorläufigen Bewilligungsbescheids vergangen sind.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2017:150317U10C1.16.0

Fundstelle(n):
NJW 2017 S. 10 Nr. 27
YAAAG-48070

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