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BGH Urteil v. - VIII ZR 69/16

Gesetze: § 282 ZPO, § 296 Abs 1 ZPO, § 379 S 2 ZPO, § 399 ZPO, § 402 ZPO, § 528 Abs 2 ZPO vom , § 531 Abs 2 ZPO

Berufungsverfahren: Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel; Beweisantritt ohne Einzahlung des Auslagenvorschusses in erster Instanz

Leitsatz

In der Berufungsinstanz neu sind alle Angriffs- und Verteidigungsmittel, die bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der ersten Instanz nicht vorgebracht worden sind oder die zunächst vorgebracht, dann aber fallen gelassen worden sind (vgl. § 399 ZPO). Hierzu gehört ein in der ersten Instanz angetretener Sachverständigen- oder Zeugenbeweis, der mangels Einzahlung des angeforderten Vorschusses gemäß §§ 402, 379 Satz 2 ZPO nicht erhoben worden ist, nicht ohne weiteres (in Abgrenzung zu , NJW 1982, 2559 unter 3 a [zu § 528 Abs. 2 ZPO aF]).

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2017:310517UVIIIZR69.16.0

Fundstelle(n):
NJW 2017 S. 2288 Nr. 31
NJW 2017 S. 9 Nr. 28
GAAAG-48277

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