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BFH Urteil v. - IX R 46/15

Gesetze: EStG 2002 § 17 Abs 1, EStG 2002 § 17 Abs 2, EStG 2002 § 22 Nr 3, EStG 2002 § 34 , BGB § 133, BGB § 157

Poolvereinbarung und Veräußerung einer Beteiligung - Abgrenzung zwischen Veräußerungspreis und sonstiger Leistung - Auslegung von Verträgen

Leitsatz

Ein für die Verpflichtungen aus einer Poolvereinbarung bezogenes Entgelt, das unabhängig von der Veräußerung der Anteile als Gegenleistung für eine Tätigkeit (hier einheitliche Stimmrechtsausübung) gezahlt wird, ist als sonstige Leistung nach § 22 Nr. 3 EStG steuerbar.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2017:U.110417.IXR46.15.0

Fundstelle(n):
BFH/NV 2017 S. 1030 Nr. 8
HFR 2017 S. 830 Nr. 9
WAAAG-48571

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