Abzugsverbot für ausländische Sozialversicherungsbeiträge
Leitsatz
Art. 45 AEUV ist dahin auszulegen, dass er der Regelung eines Mitgliedstaats wie der
des Ausgangsverfahrens entgegensteht, wonach ein in diesem Mitgliedstaat wohnender
und für die öffentliche Verwaltung eines anderen Mitgliedstaats tätiger
Steuerpflichtiger Beiträge zur Altersvorsorge- und Krankenversicherung, die im
Beschäftigungsmitgliedstaat von seinem Arbeitslohn einbehalten werden, – anders als
vergleichbare Beiträge zur Sozialversicherung des Wohnsitzmitgliedstaats – nicht von
der Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer im Wohnsitzmitgliedstaat abziehen
kann, wenn der Arbeitslohn nach dem Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung zwischen den beiden Mitgliedstaaten im Wohnsitzmitgliedstaat des
Arbeitnehmers nicht besteuert werden darf und nur den auf weitere Einkünfte
anzuwendenden Steuersatz erhöht.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
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ECLI Nummer: ECLI:EU:C:2017:488
Fundstelle(n): BStBl 2017 II Seite 1271 FAAAG-48704