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BGH Urteil v. - IX ZR 48/15

Gesetze: § 133 Abs 1 InsO

Insolvenzanfechtung: Durch Zwangsvollstreckung bewirkte Vermögensverlagerung des Anfechtungsgegners als Rechtshandlung des Schuldners

Leitsatz

1. Eine vom Anfechtungsgegner durch Zwangsvollstreckung bewirkte Vermögensverlagerung kann nur dann auch als Rechtshandlung des Schuldners gewertet werden, wenn der Schuldner einen Beitrag zum Erfolg der Zwangsvollstreckung geleistet hat, der ein der Vollstreckungstätigkeit des Gläubigers vergleichbares Gewicht hat.

2. Die vom Anfechtungsgegner durch eine Vollstreckungsmaßnahme bewirkte Vermögensverlagerung gilt nicht zugleich als Rechtshandlung des Schuldners, wenn sich der Schuldner angesichts einer bevorstehenden oder bereits eingeleiteten berechtigten Vollstreckungsmaßnahme nicht anders verhält als ohne die Vollstreckung und sich damit darauf beschränkt, die Vollstreckung des Gläubigers hinzunehmen.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2017:010617UIXZR48.15.0

Fundstelle(n):
DB 2017 S. 1642 Nr. 29
DB 2017 S. 7 Nr. 27
DStR 2017 S. 12 Nr. 31
NJW 2017 S. 9 Nr. 29
WM 2017 S. 1315 Nr. 27
ZIP 2017 S. 1281 Nr. 27
BAAAG-48928

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