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BGH Urteil v. - V ZB 175/15

Gesetze: Art 38 Abs 1 EGV 44/2001, Art 267 Abs 1 Buchst a AEUV, § 929 Abs 2 ZPO, § 932 ZPO

Vorlage an den EuGH zur Auslegung der Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen: Anwendbarkeit der nach dem Recht des Vollstreckungsstaats bestehenden Vollziehungsfrist auf einen funktional vergleichbaren Titel eines anderen Mitgliedstaats

Leitsatz

Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts gemäß Art. 267 Abs. 1 lit. a AEUV folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist es mit Art. 38 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vereinbar, eine im Recht des Vollstreckungsstaates vorgesehene Frist, aufgrund derer aus einem Titel nach Ablauf einer bestimmten Zeit nicht mehr vollstreckt werden darf, auch auf einen funktional vergleichbaren Titel anzuwenden, der in einem anderen Mitgliedsstaat erlassen und in dem Vollstreckungsstaat anerkannt und für vollstreckbar erklärt worden ist?

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2017:110517BVZB175.15.0

Fundstelle(n):
RIW 2018 S. 305 Nr. 5
WM 2017 S. 1420 Nr. 29
ZIP 2017 S. 1540 Nr. 32
SAAAG-48931

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