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BGH Urteil v. - I ZR 208/15

Gesetze: § 278 BGB, § 339 S 2 BGB, § 449 BGB, § 8 Abs 1 S 1 UWG

Wettbewerbsverstoß: Vorbehaltskäufer als Erfüllungsgehilfe des Vorbehaltsverkäufers bei der Einhaltung einer auf einem Vertragsstrafeversprechen beruhenden Unterlassungspflicht; Verpflichtung des Unterlassungsschuldners zum Rückruf bereits ausgelieferter und mit wettbewerbswidriger Werbung versehener Produkte; Absehen von einem Rückruf ausgelieferter Ware als nur ein Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtung - Luftentfeuchter

Leitsatz

Luftentfeuchter

1. Der Vorbehaltskäufer bei einem Eigentumsvorbehalt ist nicht Erfüllungsgehilfe des Vorbehaltsverkäufers bei der Einhaltung einer auf einem Vertragsstrafeversprechen beruhenden Unterlassungspflicht.

2. Die Verpflichtung des Unterlassungsschuldners, bereits ausgelieferte und mit wettbewerbswidriger Werbung versehene Produkte zurückzurufen, setzt nicht voraus, dass ihm gegen seine Abnehmer rechtlich durchsetzbare Ansprüche auf Unterlassung der Weiterveräußerung oder auf Rückgabe dieser Produkte zustehen. Er ist verpflichtet, im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren auf Dritte einzuwirken, soweit dies zur Beseitigung eines fortdauernden Störungszustands erforderlich ist.

3. Entschließt sich der zum Rückruf bereits ausgelieferter Ware verpflichtete Unterlassungsschuldner aufgrund einer einheitlichen, rechtlich allerdings unzutreffenden Überlegung, von einem Rückruf abzusehen, liegt bei einer wertenden Betrachtungsweise nur ein Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtung vor.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2017:040517UIZR208.15.0

Fundstelle(n):
BB 2017 S. 1601 Nr. 29
BB 2017 S. 1675 Nr. 30
NJW 2018 S. 155 Nr. 3
MAAAG-48933

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