Prozesskostenhilfebewilligung: Verteidigung gegen die Berufung nach gerichtlicher Mitteilung der beabsichtigten Berufungszurückweisung und noch ausstehendem Zurückweisungsbeschluss
Leitsatz
Ist eine Berufungsbegründung eingegangen, kann dem Berufungsbeklagten auch nach der Einführung eines Rechtsmittels gegen den die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückweisenden Beschluss Prozesskostenhilfe zur Verteidigung gegen die Berufung nicht mit der Begründung versagt werden, eine Entscheidung über die Zurückweisung der Berufung durch einstimmigen Beschluss stehe noch aus.
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2017:110517BIXZB49.16.0
Fundstelle(n): NJW 2017 S. 10 Nr. 29 NJW-RR 2017 S. 1273 Nr. 20 WM 2017 S. 1324 Nr. 27 KAAAG-48938