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BGH Urteil v. - I ZR 215/15

Gesetze: § 3 UWG, § 3a UWG, § 4 Nr 11 UWG vom , § 8 UWG, § 2 Abs 1 Nr 1 Buchst a SaatG, § 3 Abs 1 SaatG, § 27 Abs 1 Nr 2 SaatG, § 10a Abs 2 SortSchG, § 1 Abs 1 Nr 6 SaatAufzV

Wettbewerbsverstoß: Aufzeichnungspflicht für Saatgut als Marktverhaltensregelung; Geltung der Aufzeichnungspflicht auch für Nachbausaatgut; Erkundigungspflicht des Saatgutbearbeiters - Aufzeichnungspflicht

Leitsatz

Aufzeichnungspflicht

1. Die in § 27 Abs. 1 Nr. 2 SaatG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 6 SaatAufzV geregelte Aufzeichnungspflicht für gewerblich in Verkehr gebrachtes, abgefülltes oder für andere bearbeitetes Saatgut stellt eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG aF und § 3a UWG dar.

2. Der Aufzeichnungspflicht nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 SaatG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 SaatAufzV unterliegt auch Nachbausaatgut im Sinne des § 10a Abs. 2 SortG.

3. Eine Person, die gewerbsmäßig Saatgut für andere bearbeitet, hat zur Erfüllung der Aufzeichnungspflicht nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 SaatG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 SaatAufzV zumutbare Anstrengungen zu unternehmen, um vom das Saatgut einliefernden Landwirt die zur Erfüllung der Aufzeichnungspflicht erforderlichen Informationen zu erlangen.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2017:270417UIZR215.15.0

Fundstelle(n):
AAAAG-48950

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