Datenschutz im Internet: Dynamische IP-Adresse als personenbezogenes Datum; Zulässigkeit der Erhebung von personenbezogenen Daten eines Nutzers durch einen Anbieter von Online-Mediendiensten
Leitsatz
1. Die dynamische IP-Adresse, die von einem Anbieter von Online-Mediendiensten beim Zugriff einer Person auf eine Internetseite, die dieser Anbieter allgemein zugänglich macht, gespeichert wird, stellt für den Anbieter ein personenbezogenes Datum im Sinne des § 12 Abs. 1 und 2 TMG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 BDSG dar (Fortführung von EuGH, , C-582/14, NJW 2016, 3579).
2. § 15 Abs. 1 TMG ist entsprechend Art. 7 Buchst. f der Richtlinie 95/46 EG dahin auszulegen, dass ein Anbieter von Online-Mediendiensten personenbezogene Daten eines Nutzers dieser Dienste ohne dessen Einwilligung auch über das Ende eines Nutzungsvorgangs hinaus dann erheben und verwenden darf, soweit ihre Erhebung und ihre Verwendung erforderlich sind, um die generelle Funktionsfähigkeit der Dienste zu gewährleisten, wobei es allerdings einer Abwägung mit dem Interesse und den Grundrechten und -freiheiten der Nutzer bedarf (Fortführung von EuGH, , C-582/14, NJW 2016, 3579).
Tatbestand
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2017:160517UVIZR135.13.0
Fundstelle(n): BB 2017 S. 1153 Nr. 21 DB 2017 S. 1645 Nr. 29 DB 2017 S. 7 Nr. 27 NJW 2017 S. 2416 Nr. 33 WM 2017 S. 1320 Nr. 27 ZIP 2017 S. 1764 Nr. 37 ZIP 2017 S. 42 Nr. 21 wistra 2017 S. 3 Nr. 7 UAAAG-48952