Berufungsverfahren: Zulässigkeit der Berufung des Klägers bei Reduzierung des Gesamtumfangs der Klageforderung ohne Angabe der Verteilung des reduzierten Gesamtbetrags auf seine mehreren erstinstanzlich gestellten Klageanträge; Begrenzung der Berufungsverwerfung auf einzelne Streitgenossen
Leitsatz
1. Reduziert der in erster Instanz voll unterlegene Kläger in seiner Berufung den Gesamtumfang der Klageforderung ohne anzugeben, wie sich der reduzierte Gesamtbetrag auf seine mehreren erstinstanzlich gestellten Klageanträge verteilt, so steht dies nicht der Zulässigkeit der Berufung, sondern allein der Zulässigkeit der Klage entgegen und betrifft somit einen Mangel, der auch noch nach dem Ablauf der Berufungsbegründungsfrist, nämlich bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz, behoben werden kann (Anschluss an Senatsurteil vom , III ZR 124/85, VersR 1987, 101 f sowie BGH, Beschlüsse vom , II ZB 19/55, BGHZ 20, 219, 220 f und vom , IVb ZB 20/85, FamRZ 1985, 631).
2. Die Verwerfung der Berufung als unzulässig kann auf einzelne Streitgenossen begrenzt werden.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2017:010617BIIIZB77.16.0
Fundstelle(n): NJW-RR 2017 S. 1341 Nr. 21 OAAAG-48954