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BGH Urteil v. - VII ZR 95/16

Gesetze: § 241 Abs 2 BGB, § 311 Abs 2 BGB

Aufklärungspflicht des Kfz-Sachverständigen gegenüber dem Geschädigten eines Verkehrsunfalls hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit seiners Honorars

Leitsatz

Ein Gutachter, der dem Geschädigten eines Verkehrsunfalls die Erstellung eines Gutachtens zu den Schäden an dem Unfallfahrzeug zu einem Honorar anbietet, das deutlich über dem ortsüblichen Honorar liegt, muss diesen über das Risiko aufklären, dass der gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherer das Honorar nicht in vollem Umfang erstattet (Anschluss an , BGHZ 168, 168; vom , XII ZR 155/05, NJW-RR 2008, 470 und vom , XII ZR 117/07, NJW-RR 2009, 1101).

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2017:010617UVIIZR95.16.0

Fundstelle(n):
NJW 2017 S. 2403 Nr. 33
NJW 2017 S. 8 Nr. 29
WM 2017 S. 2163 Nr. 45
YAAAG-48955

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