Zurückverweisung an das Berufungsgericht: Umfang der Bindung an die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts; Feststellung anderer Tatsachen im zweiten Berufungsverfahren
Leitsatz
1. Das Berufungsgericht ist nur an diejenige rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts gebunden, die der Aufhebung unmittelbar zugrunde liegt.
2. Stellt das Berufungsgericht im zweiten Berufungsverfahren andere Tatsachen fest als diejenigen, die Grundlage der Aufhebung waren, entfällt eine Bindung an die Rechtsauffassung des Revisionsgerichts.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2017:010617UIXZR204.15.0
Fundstelle(n): NJW 2017 S. 10 Nr. 29 NJW-RR 2017 S. 1020 Nr. 16 WM 2017 S. 1326 Nr. 27 SAAAG-48957