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BGH Beschluss v. - VI ZR 85/16

Gesetze: § 139 Abs 2 S 1 ZPO, § 253 Abs 2 Nr 2 ZPO, § 522 Abs 2 S 1 ZPO, § 522 Abs 2 S 2 ZPO, § 524 Abs 4 ZPO, § 544 Abs 7 ZPO, Art 103 Abs 1 GG

Berufungsverfahren: Zurückweisung der Berufung wegen Unzulässigkeit der Klage trotz ausreichender Konkretisierung des ursprünglich unbestimmten Klageantrags auf einen Hinweis des Berufungsgerichts

Leitsatz

Konkretisiert der Berufungskläger bei einer Teilklage mit mehreren Einzelforderungen auf einen Hinweis des Berufungsgerichts nach § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO seinen ursprünglich unbestimmten Klageantrag ausreichend, verletzt es das Recht des Berufungsklägers auf rechtliches Gehör, wenn das Berufungsgericht diesen als Hilfsantrag wertet, ihn entsprechend § 524 Abs. 4 ZPO für wirkungslos erachtet und die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO wegen Unzulässigkeit der Klage mangels Bestimmtheit des ursprünglichen Antrags zurückweist (Anschluss an , NJW 2016, 2508).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2017:020517BVIZR85.16.0

Fundstelle(n):
NJW 2017 S. 9 Nr. 30
NAAAG-49212

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