Hemmung der Verjährung durch gerichtliche Geltendmachung: Änderung des Streitgegenstandes bei Wechsel der Art der Schadensberechnung ohne Erweiterung des Klageantrags; Übergang vom negativen zum positiven Interesse beim Anspruch auf Schadensersatz gegen den Vertreter ohne Vertretungsmacht
Leitsatz
1. Wechselt ein Kläger nur die Art der Schadensberechnung, ohne seinen Klageantrag zu erweitern oder diesen auf einen anderen Lebenssachverhalt zu stützen, liegt keine Änderung des Streitgegenstands vor (Anschluss an , BauR 2012, 1644 = NZBau 2012, 567; vom , III ZR 63/01, BGHReport 2002, 397; vom , I ZR 107/90, BGHZ 119, 20 und vom , VIII ZR 88/90, BGHZ 115, 286).
2. Es stellt danach keine Änderung des Streitgegenstands dar, wenn ein Kläger seinen gemäß § 179 Abs. 1 BGB zu ersetzenden Schaden zunächst nach dem negativen Interesse (Vertrauensschaden) berechnet und im Laufe des Verfahrens die Berechnung dahingehend ändert, dass er nunmehr stattdessen Ersatz des positiven Interesses (Erfüllungsinteresses) begehrt, sofern Klageantrag und Lebenssachverhalt unverändert bleiben.