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BFH Urteil v. - VIII R 32/14

Gesetze: EStG 1990 § 20 Abs 1 Nr 1, EStG 1990 § 20 Abs 2a, AO § 39, FGO § 76 Abs 1 S 1

VGA: Zurechnung und mittelbare vGA

Leitsatz

1. Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt der Anteilseigner und damit derjenige, dem die Anteile an der Kapitalgesellschaft gemäß § 39 AO zuzurechnen sind. Eine Zurechnung zum Treugeber ist nur bei Vorliegen eines steuerlich anzuerkennenden Treuhandverhältnisses geboten.

2. Eine vGA kann auch ohne Zufluss beim Gesellschafter anzunehmen sein, wenn der Vorteil dem Gesellschafter mittelbar in der Weise zugewendet wird, dass eine ihm nahe stehende Person aus der Vermögensverlagerung Nutzen zieht.

3. Eine vGA an eine dem Gesellschafter nahe stehende Person setzt nicht voraus, dass der Gesellschafter in der vorteilsgewährenden Kapitalgesellschaft eine beherrschende Stellung innehat.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2017:U.140317.VIIIR32.14.0

Fundstelle(n):
BFH/NV 2017 S. 1174 Nr. 9
DStZ 2017 S. 584 Nr. 16
GmbH-StB 2017 S. 272 Nr. 9
GmbHR 2017 S. 993 Nr. 18
BAAAG-49255

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