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OFD Nordrhein-Westfalen - S 2133-2016/0008-St 143

Ertragsteuerliche Behandlung der Vergütungsvorschüsse nach § 9 InsVV bei bilanzierenden Insolvenzverwaltern

Unter Beachtung des in § 252 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2 HGB geregelten Realisationsprinzips, welches auch bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG Anwendung findet (R 4.1 Abs. 4 Satz 2 EStR; BStBl 1999 II, 21), sind so genannte „Vergütungsvorschüsse” nach § 9 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) bei bilanzierenden Insolvenzverwaltern erfolgswirksam zu erfassen und nicht als Anzahlungen zu passivieren.

Die Gewinnrealisierung tritt regelmäßig in dem Zeitpunkt ein, in dem der Leistungsverpflichtete die von ihm geschuldete Erfüllungshandlung erbracht, d. h. seine Verpflichtung „wirtschaftlich erfüllt” hat und ihm die Forderung auf die Gegenleistung so gut wie sicher ist. Zu diesem Zeitpunkt ist der Schwebezustand des zugrunde liegenden Geschäfts beendet und der Gewinn aus dieser Leistungsbeziehung nach § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB realisiert (vgl. BStBl 2006 II, 20 und vom , BStBl 1993 II, 786, jeweils m. w. N; Herrmann/Heuer/Raupach, EStG, § 5 Rn. 32).

Eine Dienstleistung ist „wirtschaftlich erfüllt”, wenn sie – abgesehen von unwesentlichen Nebenleistungen – erbracht worden ist ( BStBl 1960 III, 291, unter II. der Gründe; vom , BStBl 2000 II, 25, jeweils m. w. N.). Dabei ist es ohne Bedeutung, ob am Bilanzstichtag die Rechnung bereits erteilt ist, die ge...BStBl 2006 II, 20

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