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BGH Urteil v. - NotZ (Brfg) 4/16

Gesetze: § 50 Abs 1 Nr 6 BNotO, § 52 Abs 2 S 1 BNotO, § 52 Abs 3 S 1 BNotO

Verwaltungsrechtliche Notarsache: Versagung der Erlaubnis zur Fortführung der Amtsbezeichnung Notar mit dem Zusatz "außer Dienst"

Leitsatz

Liegen die Voraussetzungen des § 52 Abs. 3 Satz 1 BNotO bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über die Erlaubniserteilung im Sinne von § 52 Abs. 2 Satz 1 BNotO zur Fortführung der Amtsbezeichnung Notar mit dem Zusatz "außer Dienst (a.D.)" vor, handelt es sich regelmäßig um "besondere Gründe", die die Verwaltungsbehörde berechtigen, ihr Ermessen in Richtung einer Verweigerung der Erlaubnis auszuüben (Fortführung von Senat, Beschluss vom , NotZ(Brfg) 8/14).

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2017:130317UNOTZ.BRFG.4.16.0

Fundstelle(n):
DNotZ 2017 S. 876 Nr. 11
NJW 2017 S. 9 Nr. 30
FAAAG-49339

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