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BSG Urteil v. - B 6 KA 22/16 R

Gesetze: § 72 Abs 2 SGB 5, § 82 Abs 1 S 1 SGB 5, Anl 9.1 § 4 Abs 1 S 2 BMV-Ä, Anl 9.1 § 4 Abs 3 BMV-Ä, Anl 9.1 § 6 Abs 3 BMV-Ä, Anl 9.1 Anh 9.1.5 Abs 1 S 2 BMV-Ä, Anl 9.1 Anh 9.1.5 Abs 3 S 3 BMV-Ä

Vertragsärztliche Versorgung - Drittanfechtung der Genehmigung der befristeten Verlängerung einer Dialysezweigpraxis durch Hauptpraxis in der Versorgungsregion der Nebenbetriebsstätte - Beteiligung der Krankenkassen dient öffentlichen Interessen

Leitsatz

1. Die bundesmantelvertragliche Vorschrift über die Verlängerung einer zunächst für zehn Jahre bedarfsunabhängig erteilten Genehmigung einer Nebenbetriebsstätte für Dialyseleistungen um weitere zehn Jahre hat drittschützende Wirkung zu Gunsten einer Hauptpraxis, in deren Versorgungsregion die Nebenbetriebsstätte liegt.

2. Die bundesmantelvertraglichen Vorschriften über die Beteiligung der Krankenkassen an Entscheidungen der Kassenärztlichen Vereinigungen über die Genehmigung von Versorgungsaufträgen und Nebenbetriebsstätten für Dialyseleistungen dienen allein öffentlichen Interessen und nicht den Belangen konkurrierender Dialysepraxen (Klarstellung zu = SozR 4-5540 Anl 9.1 Nr 5 RdNr 41, 43).

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2017:150317UB6KA2216R0

Fundstelle(n):
UAAAG-49480

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