Gesetze: § 30 Abs 1 SGB 1, § 110 SGB 6, § 236a Abs 1 S 1 Nr 2 SGB 6 vom , § 2 Abs 2 SGB 9, § 69 Abs 1 SGB 9, § 69 Abs 5 S 1 SGB 9, § 116 Abs 1 SGB 9, Art 3 Abs 1 GG, Art 14 Abs 1 S 2 GG
Inlandsbezug der Schwerbehinderung als Voraussetzung für eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen - Verlust der Schwerbehinderteneigenschaft durch Wohnsitznahme im vertragslosen Ausland - Drittbindungswirkung des Schwerbehindertenausweises - Verfassungsmäßigkeit
Leitsatz
Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen setzt neben der anerkannten gesundheitlichen Voraussetzung der Schwerbehinderung (Grad der Behinderung von mindestens 50) zusätzlich einen vom Rentenversicherungsträger zu prüfenden "Inlandsbezug" voraus.