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BGH Urteil v. - II ZR 284/15

Gesetze: § 232 HGB, § 235 HGB, § 236 HGB

Beendigung einer atypisch stillen Gesellschaft: Pflicht der stillen Gesellschafter zur Zahlung der im Beendigungszeitpunkt noch nicht erbrachten und noch nicht fälligen Einlageraten

Leitsatz

Kommt der ratenweise zu erbringenden Einlage eines atypisch stillen Gesellschafters einer mehrgliedrigen Publikumsgesellschaft nach den gesellschaftsvertraglichen Regelungen Eigenkapitalcharakter zu, ist der stille Gesellschafter bei Beendigung der Gesellschaft zur Zahlung seiner noch nicht erbrachten Einlageraten einschließlich der im Beendigungszeitpunkt noch nicht fälligen Raten jedenfalls zu den vertraglichen Fälligkeitsterminen verpflichtet, soweit seine Einlage zur Befriedigung der Gläubiger des Geschäftsinhabers benötigt wird.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2017 S. 1613 Nr. 29
DB 2017 S. 1707 Nr. 30
DStR 2017 S. 2005 Nr. 37
KoR 2017 S. 462 Nr. 10
NJW 2017 S. 8 Nr. 31
NWB-Eilnachricht Nr. 30/2017 S. 2248
StuB-Bilanzreport Nr. 4/2018 S. 155
WM 2017 S. 1366 Nr. 28
ZIP 2017 S. 1365 Nr. 29
ZIP 2017 S. 54 Nr. 28
MAAAG-49704

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