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LSG Baden-Württemberg Urteil v. - L 11 R 1310/16

Die Kläger begehren festzustellen, dass der Kläger zu 1) seine Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer der Klägerin zu 2) ab dem 01.01.2000 nicht im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung ausübt und nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegt.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
DStR 2017 S. 1540 Nr. 28
OAAAG-49806

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