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BSG Urteil v. - B 12 KR 9/16 R

Gesetze: § 351 Abs 2 Nr 2 SGB 3, § 7 Abs 1 SGB 4, § 26 Abs 2 SGB 4, § 26 Abs 3 S 2 SGB 4, § 211 S 1 Nr 1 SGB 6, § 814 Alt 1 BGB, § 75 Abs 2 Alt 1 SGG, § 103 SGG, § 20 SGB 10, §§ 20ff SGB 10

(Erstattung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen - selbstständiger Taxiunternehmer - Anmeldung der Fahrer zur Sozialversicherung und Beitragsentrichtung zur Vortäuschung einer abhängigen Beschäftigung - öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch - Fehlen eines Rechtsgrundes für die geleistete Beitragszahlung - keine Anwendbarkeit des Rechtsgedankens des § 814 BGB - keine Zuständigkeit der Einzugsstelle für Erstattung von Beiträgen zur Pflegeversicherung)

Leitsatz

1. Der bereicherungsrechtliche Einwand der Kenntnis der Nichtschuld nach dem BGB findet auf den Anspruch auf Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge keine Anwendung.

2. Die Einzugsstelle ist mangels gesetzlicher Grundlage nicht für die Erstattung von Beiträgen zur sozialen Pflegeversicherung zuständig.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2017:230517UB12KR916R0

Fundstelle(n):
DStR 2018 S. 475 Nr. 9
FAAAG-50025

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