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Bayerisches Landesamt für Steuern

Merkblatt zu den besonderen, laufend zu führenden Verzeichnissen nach § 13a Abs. 7 Satz 3 EStG

Das Merkblatt soll Ihnen einen Überblick über die in den Verzeichnissen aufzuführenden Daten und die hierzu einschlägigen steuerrechtlichen Regelungen geben.

I. Allgemeines

Die Erstellung oder Überprüfung der Anlageverzeichnisse erfordert eine teilweise intensive Vergangenheitsbewältigung, in der Sie für die Bewertung der zu Ihrem Betrieb gehörenden Flächen oder bei anderen Wirtschaftsgütern, die letzten 50 bzw. 70 Jahre abklären müssen (Stichtage oder ).

Das besondere, laufend zu führende Verzeichnis enthält Ihre bereits geleisteten Betriebsausgaben, die sich aber erst bei einem Anlagenabgang durch Veräußerung oder Entnahme gewinnmindernd auswirken. Es liegt daher in Ihrem besonderen Interesse, dass die Verzeichnisse ordnungsgemäß geführt werden und alle gesetzlich zulässigen Werte enthalten. Zum Befüllen des Datensatzes bzw. Vordrucks „Anlage AV13a” müssen Sie z. B. beim Grund und Boden nur die im bisherigen – seit 1970 zu führenden – Verzeichnis nach § 4 Abs. 3 Satz 5 EStG enthaltenen Werte – für die Eintragung auf drei Gruppen verteilt – in die drei Felder der Zeilen 5 bis 7 dieses Vordrucks eintragen.

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