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BGH Urteil v. - VI ZR 266/16

Gesetze: § 823 Abs 2 S 1 BGB, § 1 Abs 1 KredWG, § 32 Abs 1 KredWG, § 54 Abs 1 KredWG, § 17 S 1 StGB

Strafbarer Verstoß gegen das Kreditwesengesetz: Beurteilung des Vorsatzes bei deliktsrechtlichem Schadensersatzanspruch; Haftungsausschluss bei unvermeidbarem Verbotsirrtum; Vermeidbarkeit eines Verbotsirrtums bei anwaltlicher Beratung

Leitsatz

1. Ist das Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 Satz 1 StGB eine Strafnorm, so muss der Vorsatz nach strafrechtlichen Maßstäben beurteilt werden. Dies gilt auch, falls das verletzte Schutzgesetz selbst keine Strafnorm ist, seine Missachtung aber unter Strafe gestellt wird. Führt ein unvermeidbarer Verbotsirrtum gemäß § 17 Satz 1 StGB zur Schuldlosigkeit, so schließt dies auch eine Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB aus (Anschluss Senat, Urteile vom , VI ZR 166/11, NJW 2012, 3177; vom , VI ZR 222/82, NJW 1985, 134).

2. Hält der Täter des § 54 KWG seine Geschäfte für rechtlich zulässig und nicht erlaubnispflichtig, so stellt dies aus strafrechtlicher Sicht einen Verbotsirrtum (§ 17 StGB) dar (Anschluss Senat, Urteil vom , VI ZR 166/11, NJW 2012, 3177).

3. Zur Vermeidbarkeit eines Verbotsirrtums (§ 17 Satz 1 StGB) bei anwaltlicher Beratung.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2017:160517UVIZR266.16.0

Fundstelle(n):
BB 2017 S. 1665 Nr. 30
NJW 2017 S. 2463 Nr. 34
WM 2017 S. 1400 Nr. 29
ZIP 2017 S. 1423 Nr. 30
ZIP 2017 S. 56 Nr. 29
UAAAG-50315

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