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BGH Urteil v. - IX ZR 114/16

Gesetze: § 129 Abs 2 InsO, § 133 Abs 1 InsO

Insolvenzanfechtung: Anfechtbare Rechtshandlung bei Vermögensverlagerung aus Anlass der Zwangsvollstreckung

Tatbestand

Der Kläger ist Verwalter in dem über das Vermögen des    H.   (nachfolgend: Schuldner) auf Antrag vom 5. April 2013 am 25. Juli 2013 eröffneten Insolvenzverfahren. Der Schuldner betrieb zwei Spielhallen. Aufgrund offener Steuerverbindlichkeiten erließ der Beklagte im Zeitraum vom 22. September 2011 bis zum 30. Mai 2012 insgesamt sechs Pfändungs- und Überweisungsverfügungen gegen den Schuldner, welche dessen einziges Geschäftskonto betrafen. Die kontoführende Bank zahlte zwischen dem 19. Oktober 2011 und dem 2. Oktober 2012 insgesamt 42.151,93 € auf diese Verfügungen an den Beklagten. Die diesen Auszahlungen zugrundeliegenden Zahlungseingänge beruhten darauf, dass der Schuldner den Besuchern der Spielhallen auf deren Wunsch das in den Kassen vorhandene Bargeld auszahlte und das Girokonto des jeweiligen Besuchers in Höhe der an ihn erfolgten Barauszahlung mittels EC-Karte belastet sowie ein entsprechender Betrag anschließend dem Konto des Schuldners gutgeschrieben wurde.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2017:010617UIXZR114.16.0

Fundstelle(n):
WM 2017 S. 1348 Nr. 28
ZAAAG-50387

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