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BSG Urteil v. - B 1 KR 15/16 R

Gesetze: § 11 S 1 SGB 1, § 37 S 1 SGB 1, § 2 Abs 2 S 3 SGB 5, § 63 SGB 5, § 64 SGB 5, § 69 S 2 SGB 5 vom , § 69 S 3 SGB 5 vom , § 70 SGB 5, § 102 SGB 10, §§ 102ff SGB 10, § 103 SGB 10, § 104 SGB 10, § 105 SGB 10, § 107 Abs 1 SGB 10, § 75 Abs 5 SGG, § 99 Abs 1 SGG, § 123 SGG

(Krankenversicherung - Vergütungsanspruch eines Krankenhauses gegen eine Krankenkasse - Klagebegehren im Berufungsverfahren nach einer Verurteilung eines beigeladenen Leistungsträgers durch das SG - Subsidiarität einer Verurteilung eines beigeladenen Trägers gegenüber einer Verurteilung eines beklagten Leistungsträgers - keine Erfüllungsfiktion iS von § 107 SGB 10 bei einer Leistung durch einen unzuständigen Träger)

Leitsatz

1. Hat das Sozialgericht den beigeladenen Leistungsträger zur Zahlung verurteilt und verteidigt der Kläger dessen Verurteilung im Berufungsverfahren, begehrt er sinngemäß gleichwohl in erster Linie Zahlung vom beklagten Träger, weil die Verurteilung des Beigeladenen gegenüber jener des Beklagten nur subsidiär ist.

2. Zahlt ein Leistungsträger einem Leistungserbringer ohne Rechtsgrund eine Vergütung, die ein anderer Leistungsträger schuldet, gilt dessen Schuld nicht nach den Grundsätzen für Sozialleistungsberechtigte bei Erstattungsansprüchen zwischen Leistungsträgern als erfüllt.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2017:280317UB1KR1516R0

Fundstelle(n):
ZAAAG-50403

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