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LSG Baden-Württemberg Urteil v. - L 11 R 1911/16

Leitsatz

Leitsatz:

Gehen bei einem drittbezogenen Personaleinsatz die Pflichten desjenigen, der das Personal stellt ("Verleiher" bzw. "Vermittler"), deutlich über diejenigen Pflichten hinaus, die ein Verleiher im Fall einer gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung hat, liegt keine Arbeitnehmerüberlassung vor. In einem solchen Fall kann angenommen werden, dass der Einsatz des Dritten beim sog. Endkunden der Erfüllung eigener vertraglicher Verpflichtungen des "Verleihers" oder "Vermittlers" dient.

Fundstelle(n):
QAAAG-50497

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