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BGH Urteil v. - X ZR 142/15

Gesetze: § 651j Abs 1 BGB, § 651j Abs 2 BGB, § 651e Abs 3 BGB, Art 4 Abs 6 EWGRL 314/90, Art 5 Abs 2 EWGRL 314/90

Kündigung des Reisevertrages wegen höherer Gewalt: Begriff der höheren Gewalt; Nichtanerkennung des Reisepasses des Reisenden aufgrund fehlerhaften behördlichen Handelns

Leitsatz

1. Höhere Gewalt im Sinne des § 651j BGB ist ein von außen kommendes, auch durch die äußerste vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abwendbares Ereignis, das weder der betrieblichen Sphäre des Reiseveranstalters noch der persönlichen Sphäre des Reisenden zuzuordnen ist.

2. Der Umstand, dass der Reisende gehindert ist, an der Reise teilzunehmen, weil sein Reisepass ungültig ist oder nicht als für den Reiseantritt hinreichend anerkannt wird, fällt im Verhältnis zum Reiseveranstalter in die Risikosphäre des Reisenden und stellt auch dann keine höhere Gewalt im Sinne des § 651j BGB dar, wenn dieses Reisehindernis durch fehlerhaftes behördliches Handeln verursacht wurde.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2017:160517UXZR142.15.0

Fundstelle(n):
BB 2017 S. 1666 Nr. 30
NJW 2017 S. 2677 Nr. 37
NJW 2017 S. 9 Nr. 32
ZIP 2017 S. 43 Nr. 22
FAAAG-50722

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