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BGH Urteil v. - V ZR 39/16

Gesetze: § 418 Abs 1 S 3 BGB

Schuldübernahme: Alleinige Einwilligungsbefugnis des eingetragenen Eigentümers in die Übernahme einer Grundschuld

Leitsatz

Für die Einwilligung nach § 418 Abs. 1 Satz 3 BGB in die Schuldübernahme kommt es auf diejenige des im Grundbuch eingetragenen Eigentümers an und nicht auf die eines künftigen bzw. wirtschaftlichen Eigentümers.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2017:230617UVZR39.16.0

Fundstelle(n):
DB 2017 S. 7 Nr. 30
DNotZ 2017 S. 858 Nr. 11
WM 2017 S. 1448 Nr. 30
JAAAG-50725

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