Wettbewerbsverstoß: Angabe der Energieeffizienzklasse eines in einem Internetshop beworbenen Luftkonditionierers auf einer mit der preisbezogenen Werbung verlinkten Internetseite - Energieeffizienzklasse II
Leitsatz
Energieeffizienzklasse II
Die Energieeffizienzklasse eines in einem Internetshop beworbenen Modells eines Luftkonditionierers muss nicht auf derselben Internetseite wie die preisbezogene Werbung angeben werden, sondern kann auch auf einer Internetseite angeführt sein, die sich nach Anklicken eines Links öffnet, der in der Nähe der preisbezogenen Werbung angebracht und klar und deutlich als elektronischer Verweis auf die Angabe der Effizienzklasse zu erkennen ist. Dem entspricht ein nur allgemein mit "Mehr zum Artikel" bezeichneter Link nicht (Ergänzung zu , GRUR 2016, 954 Rn. 22 ff. = WRP 2016, 1100 - Energieeffizienzklasse I).
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2017:060417UIZR159.16.0
Fundstelle(n): BB 2017 S. 1729 Nr. 31 NJW-RR 2017 S. 1252 Nr. 20 HAAAG-51177