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BVerwG Urteil v. - 1 C 16/16

Gesetze: § 6 AsylVfG 1992, § 26 Abs 4 AufenthG, § 5 AufenthG, § 54 Abs 2 Nr 8 Buchst a AufenthG, § 53 AuslG 1990, § 85 AuslG 1990, § 51 Abs 1 AuslG 1990, Art 6 EWGAssRBes 1/80, § 10 Abs 1 RuStAG, § 11 RuStAG, § 12a RuStAG, § 30 Abs 3 S 2 SGB 1, § 271 StGB, Art 43 VwVfG BY, Art 44 VwVfG BY, Art 48 VwVfG BY

Einbürgerung scheitert nicht an Identitätstäuschung, wenn Ausländerbehörde hieraus keine Konsequenzen gezogen hat

Leitsatz

Beruhte der Aufenthalt eines Einbürgerungsbewerbers im Inland zeitweise auf einer Täuschung über seine Identität oder sonstige aufenthaltsrechtlich beachtliche Umstände, kommt es für den gewöhnlichen Aufenthalt nach § 10 Abs. 1 StAG (juris: RuStAG) und die dabei rückblickend zu treffende Prognose maßgeblich darauf an, wie sich die Ausländerbehörde verhalten hätte, wenn sie von der Täuschung Kenntnis gehabt hätte (hypothetische ex ante-Prognose). Dabei ist bei anerkannten Flüchtlingen die Bindungswirkung des § 6 AsylG (juris: AsylVfG 1992) zu beachten.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2017:010617U1C16.16.0

Fundstelle(n):
GAAAG-51228

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