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BGH Urteil v. - I ZR 272/15

Gesetze: Art 2 Abs 2 Buchst a EGRL 43/2000, Art 2 Abs 2 Buchst b EGRL 43/2000, Art 3 Abs 1 Buchst g EGRL 43/2000, § 2 Abs 1 Nr 7 AGG, § 3 Abs 2 AGG, § 19 Abs 1 Nr 1 AGG, Art 267 AEUV

Vorlage an den EuGH zur Auslegung der Richtlinie zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft: Begriff der Bildung; mittelbare Diskriminierung eines Bewerbers bei der Vergabe von Stipendien zur Förderung von Forschungs- oder Studienvorhaben im Ausland mit dem Zugangskriterium des in Deutschland absolvierten Ersten Juristischen Staatsexamens

Leitsatz

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung der Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft (ABl. L 180 vom , S. 22) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Fällt die Vergabe von Stipendien, die Forschungs- oder Studienvorhaben im Ausland fördern sollen, durch einen eingetragenen Verein unter den Begriff "Bildung" im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2000/43/EG?

2. Falls Frage 1 zu bejahen ist:

Stellt bei der Vergabe der in Vorlagefrage 1 genannten Stipendien die Teilnahmevoraussetzung des in Deutschland erworbenen Ersten Juristischen Staatsexamens eine mittelbare Diskriminierung eines Bewerbers im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2000/43/EG dar, wenn der Bewerber, der Unionsbürger ist, zwar einen vergleichbaren Abschluss in einem nicht der Europäischen Union angehörenden Staat erworben hat, ohne dass die Wahl dieses Abschlussorts mit der ethnischen Herkunft des Bewerbers in Zusammenhang steht, er jedoch aufgrund seines inländischen Wohnsitzes und fließender Beherrschung der deutschen Sprache wie ein Inländer die Möglichkeit hatte, nach einem inländischen Jurastudium das Erste Juristische Staatsexamen abzulegen?

Macht es dabei einen Unterschied, dass mit dem Stipendienprogramm, ohne an diskriminierende Merkmale anzuknüpfen, das Ziel verfolgt wird, Absolventen des Jurastudiums in Deutschland durch die Förderung eines Forschungs- oder Studienvorhabens im Ausland die Kenntnis ausländischer Rechtssysteme, Auslandserfahrung und Sprachkenntnisse zu vermitteln?

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2017:010617UIZR272.15.0

Fundstelle(n):
IAAAG-51583

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