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BGH Urteil v. - II ZR 42/16

Gesetze: § 171 Abs 1 HGB, § 172 Abs 4 HGB, § 232 Abs 2 HGB, § 242 BGB

Beendigung einer stillen Gesellschaft: Anspruch der Gesellschaft auf Rückzahlung von auf ein anderes Beteiligungsprogramm umgebuchten gewinnunabhängigen Ausschüttungen

Tatbestand

Die Beklagte beteiligte sich mit zwei Beitrittserklärungen vom 28. August 2003 als atypische stille Gesellschafterin an der A.              AG & Co. KG, deren Rechtsnachfolgerin die Klägerin ist. Zum einen wählte sie unter der Vertragsnummer 23570031 das Beteiligungsprogramm "Classic" mit einer Einmalanlage in Höhe von 10.000 € zuzüglich Agio. Zum anderen zeichnete sie unter der Vertragsnummer 23568032 das Beteiligungsprogramm "Classic" mit einer Einmalanlage in Höhe von 10.000 € zuzüglich Agio sowie zusätzlich das Beteiligungsprogramm "Plus" in Höhe von 10.000 € zuzüglich Agio, bei dem die Einzahlungen durch Wiederanlage der Auszahlungen auf das Beteiligungsprogramm "Classic" bis zur Höhe von maximal 100 % der Einmaleinlage erfolgen sollten ("Classic Plus"). Die - im Zeichnungsschein entsprechend angegebene - Gesamtzeichnungssumme unter dieser Vertragsnummer betrug 20.000 €. Die Einmaleinlagebeträge aus den zwei "Classic"-Beteiligungen und das Gesamtagio wurden von der Beklagten eingezahlt.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2017:140317UIIZR42.16.0

Fundstelle(n):
NAAAG-51671

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