5 Jahre Bestandsschutz für Altspielhallen auch bei Betreiberwechsel
Leitsatz
Für Altspielhallen, deren Betrieb vor dem Stichtag des gewerberechtlich unbefristet erlaubt wurde, gilt die fünfjährige Übergangsfrist gemäß § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV (juris: GlüStVtr SN 2012) auch im Fall eines Betreiberwechsels nach diesem Stichtag fort. Sie verkürzt sich durch den Wechsel nicht auf eine einjährige Frist gemäß Satz 3 der Vorschrift.