Abschiebungsanordnung gegen einen der radikal-islamistischen Szene zuzuordnenden Gefährder - hier: Regelung der Vollziehung
Leitsatz
1. Ein allein auf einer Anordnung des Gesetzgebers beruhendes Einreise- und Aufenthaltsverbot (§ 11 Abs. 1 AufenthG) steht jedenfalls, soweit es an eine Abschiebung anknüpft, nicht im Einklang mit der Richtlinie 2008/115/EG (juris: EGRL 115/2008) (Rückführungsrichtlinie) und ist als solches unwirksam. Behördliche Befristungsentscheidungen eines vermeintlich kraft Gesetzes eintretenden Einreiseverbots können regelmäßig dahin verstanden werden, dass damit ein Einreiseverbot von bestimmter Dauer angeordnet wird.
2. § 58a AufenthG ist formell und materiell verfassungsgemäß (Bestätigung der Rechtsprechung, vgl. Beschlüsse vom - 1 VR 1.17 - und vom - 1 VR 4.17 -).
3. Für eine auf Tatsachen gestützte Gefahrenprognose im Sinne des § 58a Abs. 1 Satz 1 AufenthG bedarf es keiner konkreten Gefahr im Sinne des Polizeirechts, vielmehr genügt auf der Grundlage einer hinreichend zuverlässigen Tatsachengrundlage eine vom Ausländer ausgehende Bedrohungssituation im Sinne eines beachtlichen Risikos, das sich jederzeit aktualisieren und in eine konkrete Gefahr umschlagen kann (Bestätigung der Rechtsprechung, s.o.).