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LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss v. - L 9 SO 213/17 B ER; L 9 SO 314/17 B

Leitsatz

Leitsatz:

1. Das Zusammenleben mit einem Partner in einer Lebensgemeinschaft begründet ebenso wenig wie ein Eheversprechen/Verlöbnis ein Freizügigkeitsrecht nach § 2 Freizügigkeitsgesetz/EU mit der Folge einer Anspruchsberechtigung auf Leistungen der Sozialhilfe.

2. Zur Frage der Annahme eines Härtefalls nach § 23 Abs. 3 SGB XII bei beabsichtigter Eheschließung.

Fundstelle(n):
RAAAG-51875

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