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LSG Bayern Beschluss v. - L 20 SF 140/17 AB

Leitsatz

Leitsatz:

1. Eine fehlende namentliche Benennung des abgelehnten Richters führt nur dann zu einer Unzulässigkeit des Befangenheitsantrags, wenn der Befangenheitsantrag keine ausreichende Individualisierbarkeit des vom Ablehnungsgesuch betroffenen Richters ermöglicht.

2. Ein Antrag wegen Besorgnis der Befangenheit stellt kein Instrument der Verfahrens- bzw. Fehlerkontrolle hinsichtlich der richterlichen Verfahrensleitung dar.

Fundstelle(n):
DAAAG-51897

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