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BGH Urteil v. - VI ZR 261/16

Gesetze: § 823 Abs 1 BGB, Art 1 GG, Art 2 GG

Persönlichkeitsrechtsverletzung: Vererblichkeit des Anspruchs auf Geldentschädigung

Leitsatz

Der Anspruch auf Geldentschädigung wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung ist grundsätzlich nicht vererblich. Dies gilt auch, wenn der Anspruch noch zu Lebzeiten des Geschädigten anhängig oder rechtshängig geworden ist (Fortführung von , BGHZ 201, 45 ff.).

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2017:230517UVIZR261.16.0

Fundstelle(n):
NJW 2017 S. 3004 Nr. 41
WM 2017 S. 1623 Nr. 33
SAAAG-51960

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