(Altersrente - Wohnsitzverlegung von den alten Bundesländern in das Beitrittsgebiet - Entgeltpunkte (Ost) für Fremdrentenzeiten - Verfassungs- und Europarechtskonformität der Regelung des Art 6 § 4 Abs 6 S 1 Halbs 1 Buchst c FANG)
Leitsatz
Die Bewertung von nach dem Fremdrentengesetz anerkannten Zeiten mit dem Rentenwert (Ost) nach einer Wohnsitzverlagerung in das Beitrittsgebiet verstößt nicht gegen Verfassungs- und Europarecht.