1. Für die Ablehnung eines Antrags auf Akteneinsicht sowie die Erteilung von Ausfertigungen, Auszügen, Ausdrucken und Abschriften ist jedenfalls auch der Vollsenat zuständig.
2. Wer die Überlassung der Kopien des vollständigen Akteninhalts begehrt, hat grundsätzlich darzulegen, weshalb dies die Prozessführung erleichtert.
3. Es besteht grundsätzlich kein Rechtsschutzbedürfnis, bereits vorliegende Dokumente ein zweites Mal in Kopie zu erhalten.
4. Im erfolglosen Beschwerdeverfahren ist auch dann eine Kostenentscheidung zu treffen, wenn es sich um ein unselbständiges Nebenverfahren handelt.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BFH:2017:B.050517.XB36.17.0
Fundstelle(n): BFH/NV 2017 S. 1183 Nr. 9 BAAAG-52005