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BFH Beschluss v. - X B 36/17

Gesetze: Art 103 Abs 1 GG, § 62 Abs 4 FGO, § 78 Abs 1 FGO, § 78 Abs 2 S 1 FGO, § 96 Abs 2 FGO, § 128 Abs 1 FGO, § 128 Abs 2 FGO, § 129 Abs 1 FGO, § 135 Abs 1 FGO, § 143 Abs 1 FGO, § 87 ZPO

Aktenkopien

Leitsatz

1. Für die Ablehnung eines Antrags auf Akteneinsicht sowie die Erteilung von Ausfertigungen, Auszügen, Ausdrucken und Abschriften ist jedenfalls auch der Vollsenat zuständig.

2. Wer die Überlassung der Kopien des vollständigen Akteninhalts begehrt, hat grundsätzlich darzulegen, weshalb dies die Prozessführung erleichtert.

3. Es besteht grundsätzlich kein Rechtsschutzbedürfnis, bereits vorliegende Dokumente ein zweites Mal in Kopie zu erhalten.

4. Im erfolglosen Beschwerdeverfahren ist auch dann eine Kostenentscheidung zu treffen, wenn es sich um ein unselbständiges Nebenverfahren handelt.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2017:B.050517.XB36.17.0

Fundstelle(n):
BFH/NV 2017 S. 1183 Nr. 9
BAAAG-52005

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