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BGH Beschluss v. - VI ZB 32/16

Gesetze: § 85 Abs 2 ZPO, § 233 ZPO, § 234 ZPO, § 520 ZPO

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Anforderungen an die Ausgangskontrolle fristwahrender Fax-Schriftsätze, an die Kontrolle des Sendeberichts und an die Formulierung organisatorischer Anweisungen des Rechtsanwalts an seine Angestellten

Leitsatz

1. Der Rechtsanwalt genügt seiner Pflicht zur wirksamen Ausgangskontrolle fristwahrender Schriftsätze nur dann, wenn er seine Angestellten anweist, nach einer Übermittlung per Telefax anhand des Sendeberichts zu überprüfen, ob der Schriftsatz vollständig und an das richtige Gericht übermittelt worden ist.

2. Die Kontrolle des Sendeberichts darf sich grundsätzlich nicht darauf beschränken, die auf diesem ausgedruckte Faxnummer mit der zuvor aufgeschriebenen, etwa in den Schriftsatz eingefügten Faxnummer zu vergleichen. Vielmehr muss der Abgleich anhand einer zuverlässigen Quelle vorgenommen werden, aus der die Faxnummer des Gerichts hervorgeht, für das die Sendung bestimmt ist.

3. Der Rechtsanwalt hat seine organisatorischen Anweisungen klar und unmissverständlich zu formulieren.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2017:270617BVIZB32.16.0

Fundstelle(n):
BB 2017 S. 1857 Nr. 33
DB 2017 S. 1839 Nr. 32
DB 2017 S. 6 Nr. 32
NJW-RR 2017 S. 1139 Nr. 18
DAAAG-52065

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