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BGH Urteil v. - IV ZR 151/15

Gesetze: § 307 Abs 2 Nr 2 BGB, § 4 Nr 1 Buchst b VGB 2001, § 6 Nr 1 VGB 2001, § 6 Nr 3 Buchst d VGB 2001

Versicherungsschutz gegen Leitungswasser in der Gebäudeversicherung: Inhaltskontrolle eines Leistungsausschlusses für Schimmelschäden; Eintrittszeitpunkt des Versicherungsfalles "Leitungswasserschaden"

Leitsatz

1. Zur Inhaltskontrolle eines Leistungsausschlusses in der Gebäudeversicherung, demzufolge sich der Versicherungsschutz gegen Leitungswasser ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden "durch Schimmel" erstreckt (Abgrenzung zu Senatsurteil vom , IV ZR 212/10, RuS 2012, 490).

2. Für den Zeitpunkt des Versicherungsfalles "Leitungswasserschaden" im Sinne der §§ 4 Nr. 1 Buchst. b und 6 VGB 2001 kann nicht darauf abgestellt werden, wann aus einer defekten Leitung erstmals Wasser ausgetreten ist oder begonnen hat, versicherte Gegenstände zu schädigen.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2017:120717UIVZR151.15.0

Fundstelle(n):
NJW 2017 S. 2831 Nr. 39
XAAAG-52067

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